1. Veranstalter:
Kaiser & König Innovations GmbH
Hauptstraße 40
A-9172 Köttmannsdorf
Telefon +43(0) 4220 26250
e-mail: office@kig.co.at
Internet: www.kig.co.at
2. Partner und Teilnehmer:
Die Teilnahme an den Veranstaltungen steht jeder juristischen oder Einzelperson aus
Industrie, Gewerbe und Handel des In- und Auslandes mit allen werbe- und
ausstellungsfähigen Waren und Dienstleistungen unter Rücksichtnahme auf den
Charakter der jeweiligen Veranstaltung offen. In erster Linie werden aber
Lehrlingsmessen in Hybrider, physischer und virtueller Form angeboten, sowie eine
digitale Informationsplattform für die Lehre.
Die Teilnahmeberechtigung wird durch die rechtzeitige Übermittlung einer schriftlichen
Anmeldung und den Nachweis der Ausübungsberechtigung erworben. Diese gilt jeweils
nur für die besagte physische Veranstaltung und Veranstaltungsdauer (ist der jeweiligen
Ausschreibung zu entnehmen) sowie für die Plattform lehre4you.at, ab dem 1. Tag des
Messebeginns für 365 Tage. Die Anmeldung bzw. Einleitung des Konkurses oder
Ausgleichsverfahrens eines Teilnehmers enthebt den Veranstalter sofort von jeglicher
Verpflichtung aus der Zulassungsgenehmigung. Der Veranstalter kann auch bereits
schriftlich bestätigte Teilnehmerstände widerrufen, ohne dass daraus für den Teilnehmer
ein Schadenersatzanspruch entsteht. Auch bei mehrmaligen Teilnahmen an
Veranstaltungen und Buchung eines oder mehrerer Stände physisch oder digital, erwirbt
der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf künftige Teilnahme
oder Platzzuweisungen.
3. Teilnahme:
Für die Teilnahme an einer Veranstaltung – physisch, virtuell oder hybrid - benötigt der
Interessent eine Anmeldung, welche grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Dafür
werden vom Veranstalter Anmeldeformulare in Druck- und Digitaler- Form zur
Verfügung gestellt, welche auch zu verwenden sind. Um eine Anmeldung verarbeiten zu
können, müssen alle geforderten Daten und Details genau ausgefüllt und angegeben
werden. Für jeden Standplatz ob digital, physisch oder hybrid ist ein eigenes
Anmeldeformular zu verwenden, das von einem Entscheidungsberechtigten einer
teilnehmenden Firma oder Institution unterschrieben abgegeben wird.
Der Veranstalter handelt im guten Glauben und prüft seinerseits nicht, ob die Unterschrift
legitimiert ist. Die vollzogene schriftliche Anmeldung ist für den Teilnehmer bindend,
schließt jedoch nicht das Recht auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes der
jeweiligen Veranstaltung oder auf der Plattform mit ein.
Die Veranstaltung beginnt und endet zu den in den Anmeldeunterlagen angegebenen
Zeitpunkt. Sollte aus irgendeinem Grund, der nicht im Verantwortungs- und
Einflussbereich des Veranstalters liegen und den der Veranstalter nicht abwenden kann
(dies wären beispielsweise, Seuchen, Pandemien, gesetzliche/behördliche
Veranstaltungsbeschränkungen, gesetzliche/behördliche Veranstaltungsverbote, u. A.),
der Termin verlegt oder verkürzt werden oder die Abhaltung der Veranstaltung
überhaupt unterbleiben, so steht dem Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter aus
diesem Grund keinerlei Anspruch auf Schadenersatz zu. Im Falle einer Terminverlegung
aus einem solchen Grund, behält die Anmeldung des Teilnehmers für den neu
festgesetzten Termin ihre Gültigkeit.
Der Veranstalter vergibt die Ausstellungsflächen physisch und digital nach dem Verfahren der
permanenten Planung und Standzuteilung. Die ehest mögliche Anmeldung ist für den
Teilnehmer die Basis einer gewünschten Platzzuteilung. Mit Abgabe der schriftlichen
Anmeldung unterwirft sich der Teilnehmer der Kaiser Beteiligungs GmbH
Veranstaltungsordnung, sowie der am Veranstaltungsort geltenden Hausordnung. Der
Veranstalter bestätigt nach Maßgabe der Möglichkeiten die bereitstehende Fläche über eine
Auftragsbestätigung.
Mit der Auftragsbestätigung des Veranstalters kommt der Teilnahme- oder Standvertrag
zustande. Widerspricht der Teilnehmer nicht binnen 10 Tagen dieser
Teilnahmebestätigung, gilt der Teilnahme- oder Standvertrag als geschlossen.
Unbeschadet der bereits erfolgten Standbestätigung hat der Veranstalter bei
Umgruppierung ganzer Branchen- oder Gewerbebereiche, unter Beibehaltung der
bestätigten Standkategorie und -größe für den jeweiligen Teilnehmer, das Recht, auch
schriftlich zugewiesene Plätze zu verlagern. Der Teilnehmer hat in diesem Fall kein Recht
auf Stornierung und Schadenersatz.
4. Anmeldegebühr:
Der Veranstalter ist berechtigt, pro Anmeldung eine Anmeldegebühr zu verlangen. Die Höhe derselben richtet sich nach Art und Charakter der jeweiligen Veranstaltung und kann als Fixbetrag separat verrechnet werden (dies ist im Anmeldeformular dann extra ausgewiesen), oder ist fix wie meistens üblich im Platzmietenpreis eingerechnet.
5. Storno:
Bei jeder Stornierung einer Anmeldung fällt eine Stornogebühr an, und der
Vertragspartner/Teilnehmer hat die Verpflichtung zur Bezahlung. Die Höhe der
Stornogebühr hängt von der Höhe der Standmiete und dem Zeitpunkt der Stornierung
ab.
Bei einer Stornierung unter 60 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr
100 % der der festgesetzten Teilnahmegebühr. Zwischen 61 und 120 Tagen vor
Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 50 % der der festgesetzten
Teilnahmegebühr. Alles was darüber liegt, also ab dem 121 Tag sind es generell 30%.
Der Veranstalter ist in Fällen der teilweisen oder vollständigen Stornierung des
Standplatzes durch den Teilnehmer sofort berechtigt, unbeschadet des Anspruchs auf die
Einforderung der oben beschriebenen Stornogebühr, den ungenützten Platz anderweitig
zu vermieten.
Hat der Teilnehmer seine Standplatzbestätigung erhalten, dagegen keinen Einspruch
erhoben und bleibt der Veranstaltung fern, hat er neben der vollen Stornogebühr (100 %)
auch alle zusätzlichen Kosten zu bezahlen, die dem Veranstalter durch Auf- und Abbau
sowie sonstige Dekorationskosten der frei gebliebenen Fläche erwachsen.
6. Zulassung:
Über die Teilnahme und Zulassung zur Veranstaltung entscheidet der Veranstalter unter
Ausschluss des Rechtsweges. Dem Veranstalter steht es frei, Anmeldungen ohne Angabe
von Gründen abzulehnen. Die Mitteilung dazu erfolgt schriftlich. Der Veranstalter ist
berechtigt, Ausstellungsgüter, die seiner Ansicht nach nicht in den Rahmen der jeweiligen
Veranstaltung passen – physisch wie auch digital -, auch nach Zulassen auf Kosten und
Gefahr des Teilnehmers ohne Anerkennung eines Anspruches auf Schadenersatz
zurückzuweisen und im Nichteinhaltungsfall die nicht zugelassenen Güter zu Lasten und
Gefahr des Teilnehmers zu entfernen und einlagern zu lassen.
Am Stand dürfen nur angemeldete und vom Veranstalter als zulässig anerkannte Waren
und Gerätschaften ausgestellt und gelagert werden. Hier ist ebenfalls die Hausordnung
des Veranstaltungsortes zu beachten. Alle nicht zugelassenen Waren, Maschinen und der
Gleichen, müssen um diese ausstellen/verwenden zu können, schriftlich vom Veranstalter
genehmigt werden. Bei Nichteinhaltung wird der Teilnehmer/Ausstellungspartner von der
Veranstaltung ausgeschlossen. Alle Kosten, die dadurch entstehen gehen zu Lasten
dieses Teilnehmers.
7. Platzzuweisungen und Gebühren:
Als Ausstellungsplätze dienen Räumlichkeiten, die die Kaiser Beteiligungs GmbH dafür
anmietet oder aufbaut sowie digital programmiert und umsetzt. Diese angeführten und
genannten Objekte dienen als Veranstaltungsort bzw. als digitale Veranstaltungs- und
Informationsoberfläche Die Einteilung erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten, jedoch im
freien Ermessen des Veranstalters.
Der Veranstalter führt alle Veranstaltungen in angemieteten Räumlichkeiten oder Zelten
durch. In Zelten gilt in jedem Fall die Hausordnung des Veranstalters.
Der Veranstalter bemüht sich, Platzzusagen nach Anmeldungseingang durch schriftliche
Stand- und Teilnahmebestätigung, ergänzt um den Lageplan und sonstige technische
Informationen, so schnell wie möglich dem Teilnehmer mitzuteilen. Die Verrechnung der
Teilnahmegebühren, einschließlich zu erwartender Nebenleistungen erfolgt unmittelbar nach
dem Ablauf der Einspruchsfrist für die Auftragsbestätigung und ist sofort nach
Rechnungserhalt zu bezahlen. Dazu merken wir uns Ihren Zahlungseingang auf unserem
Konto 14 Tage nach Rechnungsausstellung vor. Bei Zahlungsverzug werden 12%
Verzugszinsen berechnet. Im Falle der Nichtbeachtung der 1.Mahnung fallen zusätzlich
Mahnspesen an. Inkassokosten wie die Gebühren der Einbringung von Mahnklagen gehen zu
Lasten des Teilnehmers und Ausstellers und werden ausdrücklich anerkannt.
Als überwiesen und bezahlt gilt der Zahlungseingang bei der Kaiser Beteiligungs GmbH
und nicht der Bankauftrag des Teilnehmers. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins
berechtigt den Veranstalter bei voller Zahlungsverpflichtung des Teilnehmers, vom
Vertrag zurückzutreten. Mit Einzahlung der vollständigen Platzgebühr erhält der
Teilnehmer die gesamten Unterlagen inklusive Teilnehmerausweise. Mit diesen
Teilnehmerausweisen ist der Teilnehmer berechtigt, das Veranstaltungsgelände zu
betreten zu den angegebenen Auf- und Abbauzeiten sowie zur Veranstaltung selbst.
Mit getätigter Anmeldung gilt als ausdrücklich vereinbart, dass auch durch eine
mehrmalige Anmeldung des Teilnehmers bei aufeinander folgenden Veranstaltungen am
gleichen Standort kein wie immer geartetes Bestandsverhältnis entsteht.
Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Belassung von Standbauteilen und
Sachgütern am Ausstellungsplatz – für den Fall, dass vom Veranstalter keine Lagergebühr
eingehoben wird – ausschließlich prekaristisch und gegen jederzeitigen Widerruf
gestattet wird.
8. Teilnahmegebühr, Zahlungsbedingungen:
Diese richtet sich nach der Veranstaltung sowie nach der Größe und Lage der zugeteilten
physischen und digitalen Plätze, wobei jeder angefangene Quadratmeter voll in Rechnung
gestellt wird. Genaue Preisangaben sind in den Anmeldeformularen der jeweiligen
Veranstaltung enthalten. Der Teilnahmegebühr hinzugerechnet werden eventuelle
Anmeldegebühren, die Mehrwertsteuer und ein Prozent Vertragsgebühr, berechnet von der
Bruttosumme.
Gleichzeitig mit der Verrechnung der Teilnahmegebühr wird ein Betrag von etwa zehn
Prozent der Nettoteilnahmegebühr als Vorausleistung (= Kaution) für die zu erwartenden
Nebenleistungen (Eintragung im offiziellen Teilnehmerverzeichnis, Strom- und
Wasserverbrauch, Kundeneinladungskarten, Schäden usw.) generell verrechnet. Dies erfolgt
auch dann, wenn der Teilnehmer vermeintlich keinerlei solche Nebenleistungen
beanspruchen wollte. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vollständige Teilnahmegebühr
sowie die Garantiesumme wie unter Punkt 7 angeführt zu begleichen.
Die Endabrechnung erfolgt unmittelbar nach der Veranstaltung, wobei allfällige
Guthaben auf ein vom Teilnehmer bekannt zu gebendes Konto überwiesen werden bzw.
Nachforderungen netto nach Rechnungserhalt zu bezahlen sind.
Der Veranstalter behält sich vor, Anzahlungen einzufordern.
9. Vertragsgebühren:
Da Verträge mit Teilnehmern gebührenpflichtig sind, wird die Gebühr gemäß § 33 des Gebührengesetzes nach Tarifpost 5 als Vertragsgebühr in der Höhe von einem Prozent der Bruttoplatzmiete (einschließlich der Vorausleistung für erwartete Veranstalternebenleistungen) zusätzlich eingehoben und vom Veranstalter an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt.
10. Mitteilnehmer:
Eine teilweise oder gänzliche Untervermietung der zugewiesenen Standplätze ist seitens des Teilnehmers weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet. Die Aufnahme von Mitteilnehmer bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und Genehmigung durch den Veranstalter. Bei Zulassung durch den Veranstalter ist der Mitteilnehmer verpflichtet, im offiziellen Teilnehmer - und Warenverzeichnis Einschaltungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Diese Kosten sind vom Mitteilnehmer zu bezahlen, wie in Punkt 8 beschrieben.
11. Werbung:
Werbemittel der Teilnehmer dürfen nicht außerhalb der Standflächen angebracht werden.
Flugzettel und Werbeschriften dürfen nur vom Stand aus verteilt werden. Die Werbung darf
nicht aufdringlich oder störend sein und muss dem guten Geschmack entsprechen. Die
Teilnehmer haben sich jeglicher politischen Propaganda zu enthalten (Beschluss des
Ministerrates der Republik Österreich vom 12. September 1961). Jede Form der Bewerbung
von Wahlen und/oder politischen Parteien ist am Veranstaltungsgelände ausnahmslos
verboten.
Lautsprecher oder tönende Geräte dürfen nur so betätigt werden, dass keine
gegenseitige Störung der Standnachbarn eintritt. Den Anordnungen des Veranstalters
aufgrund einer Beanstandung ist sofort Folge zu leisten.
Sollte der Teilnehmer zu Werbezwecken mechanische Musik, Videoclips, Filme usw.
darbieten, hat er eine entsprechende Anmeldung und Begleichung der Gebühren bei der
AKM (staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger, reg.
Gen. m. b. H., Geschäftsstelle des jeweiligen Bundeslandes) vor Veranstaltungsbeginn
vorzunehmen. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung gegenüber der AKM aus.
12. Haftung der Teilnehmer:
Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, den er selbst herbeiführt oder der von
beauftragten Dritten verursacht wird. Der Teilnehmer, in dessen Bereich sich der
Schadensfall ereignet, ist verpflichtet, den Veranstalter schad- und klaglos zu halten. Der
Veranstalter übernimmt die Kosten einer allgemeinen Bewachung des
Veranstaltungsgeländes.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung und Verantwortung für Beschädigungen,
Entwendungen von Ausstellungsgegenständen, Kojenaufbauten sowie sonstige
Schadensfälle während der gesamten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeit.
Der Veranstalter haftet nicht für Ereignisse, welche durch höhere Gewalt, politische
Geschehnisse oder behördliche Verfügungen und dergleichen verursacht werden. Für
den Fall, dass durch solche Ereignisse eine Absage, Verlegung, Unterbrechung oder eine
vorzeitige Schließung der Veranstaltung verursacht wird, hat der Teilnehmer gegenüber
dem Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz sowie Rückzahlung oder Erlass der
Teilnahmegebühr.
13. Versicherung:
Die Auf- und Abbauzeiten zu den jeweiligen Veranstaltungen zählen zu den Phasen großer
Gefährdung für Ausstattungen und Veranstaltungsgüter durch Beschädigung bzw.
Entwendung ungesicherter Fahrnisse. Der Veranstalter empfiehlt seinen Teilnehmern,
Risikovorsorge für die in Punkt 12 genannten möglichen Schadensereignisse ebenso wie für
Diebstahl und Feuer durch geeigneten Versicherungsabschluss zu treffen. Der Veranstalter
bietet dazu in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Versicherungsgruppe bei
zeitgerechter Anmeldung einen vereinfachten Versicherungsvertrags-Anmeldevorgang mit
moderaten Prämien an.
Der Veranstalter übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung!
14. Veranstaltungs- Katalog:
Der Veranstalter gibt ein offizielles digitales Teilnehmerverzeichnis
auf www.lehre4you.at/ „jeweiliges Bundesland“ je Veranstaltung heraus. Jeder
Teilnehmer, aber auch jeder Mitteilnehmer ist verpflichtet im offiziellen
Teilnehmerverzeichnis abgebildet zu werden und stimmt dem ausdrücklich zu.
Gleichzeitig mit der Teilnahmeanmeldung erklärt sich der Teilnehmer auch damit
einverstanden, dass seine offiziellen Firmendaten seitens des Veranstalters auch an Dritte
weitergegeben werden dürfen, ohne dass daraus Verletzungen im Sinne des
Datenschutzgesetzes geltend gemacht werden können. Sofern der Teil des Formblattes
für das Teilnehmer- und Branchenverzeichnis nicht vollständig ausgefüllt übermittelt
wird, bilden das Formblatt der Platzanmeldung und dessen darin enthaltene Angaben
über den Firmenwortlaut und die zur Ausstellung beabsichtigten Waren und
Branchengruppen die Grundlage für die Pflichteinschaltung im Teilnehmer- und
Branchenverzeichnis.
Der Pflichteintrag im Teilnehmerverzeichnis umfasst den vollständigen Firmenwortlaut,
die genaue Firmenanschrift, Ansprechpartner sowie Telefonnummer, E-Mail-Adresse und
Homepage sowie die Lehrberufe, in denen ausgebildet wird.
Für Druck- und Satzfehler, die durch unleserlich geschriebene Textangaben entstehen,
trägt der Veranstalter keine Verantwortung. Der Veranstalter übernimmt auch keine
Haftung für die Textierung und Einreihung in eine bestimmte Rubrik. Aus technischen
Gründen werden generell für Einschaltungen im Teilnehmer- und Branchenverzeichnis
keine Korrekturabzüge versendet.
15. Verkaufsware - Exponate:
Bei den Veranstaltungen darf generell direkt verkauft werden, wobei der Teilnehmer
selbst sicherzustellen hat, dass bis Veranstaltungsschluss das vollständige Sortiment
gezeigt wird. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des
Veranstalters angeboten werden. Alle im Verkauf tätigen Personen müssen, wenn sie
Nahrungs- und Genussmittel verkaufen, längstens bis zur Kommissionierung vor
Veranstaltungsbeginn im Besitz amtsgültiger Zeugnisse nach dem
Bazillenausscheidergesetz sein. Alle Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes müssen
eingehalten werden. Überdies ist der Alkoholausschank an Jugendliche unter 16 Jahren
laut dem Jugendschutzgesetz verboten.
Alle Teilnehmer, in deren Betrieb Abfälle anfallen, haben für genügend große
Abfallbehälter zu sorgen, die täglich entleert werden müssen. Küchenabfälle sind in dicht
schließende Abfallbehälter zu geben. Für die Müllentsorgung sind die Teilnehmer selbst
verantwortlich und haben den Veranstaltungsort sauber und Müll frei zu hinterlassen.
Sollte der Veranstalter Müll entsorgen müssen geschieht dies auf Rechnung des
jeweiligen Teilnehmers.
16. Preisauszeichnungen:
Unter Rücksichtnahme auf den Charakter der Veranstaltung ist auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu achten. Verpflichtung zur Preisauszeichnung besteht bei allen Waren, die im Einvernehmen mit dem Veranstalter an Besucher abgegeben werden. Den Anordnungen des Veranstalters ist unverzüglich Folge zu leisten. Wird diesen und allen anderen Anordnungen nicht Folge geleistet, kann der Veranstalter unter Ausschluss des Rechtsweges den Stand ohne Schadenersatzleistung schließen.
17. Handwerker, Lieferanten, Dienstleistungen:
Der Veranstalter verfügt über Vertragshandwerkersystem, das die örtlichen Bedingungen gut kennt und exklusiv für Veranstalter und Teilnehmer arbeitet. Für den Standaufbau können die Teilnehmer mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters eigene Hilfsdienste beiziehen.
18. Auf- und Abbauausweis:
Für jede Person, die in der Auf- und Abbauphase bei einem Teilnehmer beschäftigt ist, muss eine Auf-/Abbauausweis beim Veranstalter erworben werden. Durch diese Kartenausgabe werden alle auf dem Gelände arbeitenden Personen evident gehalten. Die Auf-/Abbaukarte berechtigt in der Auf- und Abbauphase zu beliebig oftmaligem Betreten des Geländes. Ohne dieser Auf- und Abbaukarte ist das Betreten des Geländes nicht möglich!
19. Standaufbau, Standprogrammierung:
Die Zuweisung des Standes erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Hallenplätze
physisch wie digital werden, je nach Veranstaltung, meist einschließlich der erforderlichen
Standbegrenzung vergeben. Die Kojentrennwände sind wie Verkaufsfolder angegeben im
Platzmietenpreis enthalten, bei Freiflächen ohne Standbau nicht. Die Kojenwandhöhe beträgt
generell 2,50 m. Sofern der Teilnehmer höher als 2,50 m bauen will, sind zum
Anmeldezeitpunkt entsprechende Pläne, Fotos usw. zur Genehmigung vorzulegen. Nicht
gestattet sind das Streichen, Benageln oder sonstige nachhaltige Veränderungen der Wände.
Zusatzwände und Zusatzeinrichtungen für die gebuchten Stände sind möglich, werden aber
separat verrechnet.
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Stand mit der Firmenaufschrift zu versehen. Der
Teilnehmer haftet gegenüber dem Vertrags-Standbauunternehmen uneingeschränkt für
Beschädigungen und den Verlust an den Kojengrundaufbauten ab offiziellem Beginn der
Veranstaltungsaufbauzeit bis zur vollständigen Räumung seines Standes, weshalb sich
der Abschluss einer entsprechenden Risikoversicherung empfiehlt.
In Gängen und sonstigen Verkehrswegen dürfen weder Dekorationen, Werbeaufschriften
usw. angebracht werden noch in diese hineinragen. Ebenso sind alle Verkehrsflächen
ständig von Lagerungen freizuhalten. Werbeaufschriften, Leuchten und ähnliches dürfen
die in allen Hallen verwendete Kojenwandhöhe von 2,50 Metern nicht überragen.
Jede Veranstaltung besteht aus der Gemeinschaft der Teilnehmer/ Teilnehmer. Daher
sollte sich auch jeder Teilnehmer darum bemühen, zum Image der Veranstaltung positiv
beizutragen.
Die digitalen virtuellen Stände werden soweit von Ihnen zur Verfügung gestellt in Ihrem
CI und Vorgaben aus dem zur Verfügung stehenden Auswahl- Pool programmiert. Sie
erhalten von unserem technischen Partner „Fa. mediacreativ“ nach Anmeldung eine
Auswahlliste inkl. aller technischen Vorgaben zugesendet. Sie sind verpflichtet diese
umgehend zu beantworten und die nötigen Unterlagen zu übermitteln. Für zu spät oder
nicht eingelangte Unterlagen zur Programmierung, wird der virtueller Stand nach dem
Webauftritt des Teilnehmers gestaltet. Der Veranstalter und der technische Partner sind
in diesem Falle Schad- und klaglos zu halten. Die Leistungen zu den virtuellen Ständen
sind je nach Standgröße und Paket unterschiedlich in Ausführung und
Gestaltungsmöglichkeiten. Details entnimmt der Teilnehmer hier den Verkaufsunterlagen.
Unser technischer Partner „Fa. Mediacrativ“ wir den Teilnehmer umgehend schriftlich in
der digitalen Umsetzung des Standes informieren, sollten zusätzliche Kosten anfallen, um
die Wünsche des Teilnehmers umzusetzen. Wir als Veranstalter übernehmen hier
keinerlei Haftung gegenüber dem Teilnehmer oder dem technischen Partner für
Absprachen außerhalb unseres Vertrages und Angebotes. Die Verrechnung dazu erfolgt
direkt über die Fa. Mediacrativ.
Der Veranstalter erwartet vom Teilnehmer, dass dieser, dem Charakter der Veranstaltung
entsprechend, eine positive Darstellung seiner Leistungen als Einzelteilnehmer einbringt.
20. Beginn und Beendigung des Aufbaues:
Die Auf- und Abbauzeiten sind je Veranstaltung unterschiedlich. Die genauen oder
abweichenden Auf- und Abbauzeiten erhalten sie nach Anmeldung und
Auftragsbestätigung vom Veranstalter zugesendet. Diese sind ohne Ausnahmen
einzuhalten. Sollte ein Teilnehmer diese nicht einhalten, wie auch die digitalen
Unterlagen nicht zeitgerecht übermitteln, steht der Platz physisch und digital dem
Veranstalter bei Vollberechnung an den säumigen Teilnehmer ohne Ansprüche auf
Schadenersatz zur Verfügung.
Wird der Standauf- oder -abbau außerhalb der offiziellen Auf- und Abbauzeiten
genehmigt, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten gesondert verrechnet.
Vor Eröffnung der Veranstaltung erfolgt eine örtliche Besichtigung der von Teilnehmern
belegten Freiflächen, Hallen und Veranstaltungskojen durch die hierzu berufenen Organe
(Kommissionierung). Der Veranstalter behält sich vor, die festgestellten Mängel
gegebenenfalls auf Kosten des betreffenden Teilnehmers beseitigen zu lassen.
Verpackungsmaterial ist nach Gebrauch sogleich durch den Teilnehmer und auf seine
Kosten zu entfernen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Verlassen des Platzes diesen
im gleichen Zustand zu übergeben, wie er ihn übernommen hat.
Allfällige Wiederherstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Bei Verletzung
der Veranstaltungsordnung steht dem Veranstalter das Recht zu, ohne Inanspruchnahme
behördlicher Intervention, den Platz räumen zu lassen oder über denselben anderweitig
zu verfügen.
x
Der betreffende Teilnehmer hat kein Recht auf Erhebung einer Besitzstörungsklage oder
auf Rückersatz der Teilnehmerkosten und dergleichen.
Allfällige Fahrnisse des Teilnehmers werden auf seine Kosten und Gefahr beim
Veranstaltungsspediteur gelagert (Rückbehaltsrecht).
Der Veranstalter behält sich vor, für die Entsorgung von Müll bzw. die Beseitigung von
Verunreinigungen (z. B. Rückstände von Klebebändern usw.) eine allfällige Gebühr zu
verrechnen.
21. Installationen:
Der Bedarf von Licht- und Kraftstrom sowie Wasser sind diese rechtzeitig 6 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Veranstalter anzusuchen und anzumelden. Die
Anschlussleitungen sind vom Verbraucher/Teilnehmer selbst auf eigene Kosten und nur
durch die vom Veranstalter ermächtigten behördlich konzessionierten Firmen zu
veranlassen. Eigenmächtiges Anschließen von Strom- und Wasserleitungen wird
strafrechtlich verfolgt.
In den Teilnahmegebühren ist nur ein 220V Anschluss (Schuko Stecker) inklusive.
Elektrische Energie:
Der genaue Bedarf an elektrischer Energie für Licht- und Kraftanlagen muss generell mit
eigenen Formularen, die den Anmeldeunterlagen beiliegen, bis spätestens 6 Wochen vor
Beginn der Veranstaltung angemeldet werden.
Die elektrische Energie für den einzelnen Teilnehmer wird am technisch geeigneten
Anschlusspunkt übergeben, das ist in der Regel das Hauptkabel bei der jeweiligen Koje.
Die einzelnen Anschlüsse in den Kojen sind ausschließlich durch den
Veranstaltungselektriker vorzunehmen. Die Kosten dafür sind vom Teilnehmer zu tragen.
Die Ausführung der Elektroinstallationen und deren Betrieb müssen den jeweils gültigen
SNT - bzw. TAEV- und den örtlichen EVU-Vorschriften sowie den Auflagen der Behörden
und des Veranstalters entsprechen.
Aufstellen von Betriebsmitteln:
Leuchten und Scheinwerfer sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen und müssen von brennbaren Stoffen und Bauteilen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können. Dies gilt auch für alle elektrischen Einrichtungen mit Wärmeentwicklung wie z. B. Koch- und Bratgeräte, Transformatoren, Drosselspulen und dergleichen. Grundlage hierfür ist die Brandschutzverordnung.
Wasserinstallation:
Teilnehmer, die einen Wasseranschluss brauchen, haben zeitgerecht vor Veranstaltungsbeginn diesen schriftlich anzusuchen, mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Dazu sollte sich der Teilnehmer der Dienstleistungen des Vertragsinstallationsunternehmens des Veranstalters oder des Veranstaltungsortes bedienen. Alle anfallenden Kosten sind vom Teilnehmer zusätzlich zu bezahlen.
22. Öffnungszeiten:
Die Öffnungszeiten des Veranstaltungsgeländes sowohl in der Aufbauphase, während der Veranstaltung selbst und in der Abbauphase richten sich nach der jeweiligen Art der Veranstaltung. Detailangaben dazu erhält der Teilnehmer in Form von Teilnehmerinformationen rechtzeitig vor dem Aufbau- bzw. Veranstaltungsbeginn schriftlich. An Wochenenden und Feiertagen ist das Veranstaltungsgelände außerhalb der Veranstaltungen geschlossen. Sondergenehmigungen können vom Veranstalter aber vergeben werden.
23. Anlieferung der Ausstellungsgüter:
Alle für die Veranstaltung bestimmten Güter müssen spätestens am Tag vor
Veranstaltungsbeginn am Teilnehmerstand aufgestellt sein und während der gesamten
Veranstaltungszeit dort verbleiben. Ein Hubstapler kann zur Verfügung gestellt werden und
wird gesondert vom Veranstalter verrechnet. Der Veranstalter selbst nimmt keine Sendungen
in Empfang und haftet in keinem Fall für Verluste und unrichtige Zustellung.
Während der Auf- und Abbauarbeiten sind die Verkehrswege innerhalb und außerhalb der
Veranstaltungsräumlichkeiten/Hallen/Zelte freizuhalten. Insbesondere dürfen vor Ein- und
Ausgängen von Hallen und sonstigen Objekten keine Kraftfahrzeuge wie auch Lagergüter
längere Zeit abgestellt bleiben. Das Befahren von Hallen und sonstigen Ausstellungsobjekten
ist aufgrund behördlicher und am Veranstaltungsort gegebenen Auflagen nur nach
vorheriger Rücksprache mit dem Veranstalter fallweise und unter bestimmten
Voraussetzungen möglich.
Am letzten Aufbautag ist das Einfahren in Veranstaltungsobjekte mit
Zubringerfahrzeugen ausnahmslos untersagt. Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen am
Veranstaltungsgelände muss für Einsatzfahrzeuge in einer Mindestbreite von drei Metern
gewährleistet sein. Kraftfahrzeuge und Ausstellungsgüter dürfen nur für die Zeit des Beund Entladens auf den jeweiligen Verkehrsfläche abgestellt werden. Nach dem Be- und
Entladevorgang sind alle Kraftfahrzeuge, gleichgültig welcher Größe, unverzüglich aus
dem Gelände zu entfernen. Ausnahmen je Veranstaltungsort sind beim Veranstalter zu
erfragen.
24. Parkverbot im Veranstaltungsgelände:
Im Veranstaltungsgelände unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden ohne
Verständigung des Eigentümers auf dessen Kosten entfernt. Für Beschädigungen an
Fahrzeugen, die abgeschleppt werden mussten, haftet der Veranstalter nicht. In der
Veranstaltungsaufbauzeit dürfen Pkw und Pkw-Kombifahrzeuge zu Be- und
Entladezwecken höchstens zwei Stunden (Lkw maximal vier Stunden) im
Veranstaltungsgelände verbleiben!
Vor Einfahrt kann eine Kaution, welche bei zeitgerechter Ausfahrt rückerstattet wird,
vorgeschrieben werden.
Fallweise vom Parkverbot ausgenommen sind jene Flächen des Veranstaltungsgeländes,
welche als reservierte Dauerparkplätze für einzelne Veranstaltungen gekennzeichnet sind.
Im gesamten Veranstaltungsgelände gilt die allgemeine Straßenverkehrsordnung!
25. Zubringer- und Versorgungsfahrten:
Versorgungsfahrten während laufender Veranstaltung sind nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß durchzuführen, wobei diese Versorgungsfahrten in der Zeit zwischen 7.00 und 8.00 Uhr vormittags bzw. 17.00 und 19.00 Uhr nachmittags erledigt werden sollten. Auch zwingende Versorgungsfahrten, während der für Veranstaltungsbesucher geöffneten Zeiten können seitens des Veranstalters zu bestimmten Tageszeiten fallweise untersagt werden. Der Veranstalter behält sich vor, bei Einfahrt der Versorgungsfahrzeuge eine Kaution einzuheben, die bei rechtzeitigem Verlassen des Veranstaltungsgeländes wieder rückerstattet wird.
26. Abbau und Entfernen von Ausstellungsgütern:
Der Standabbau und das Ausführen von Exponaten vor Veranstaltungsschluss sind verboten.
Die Räumungsarbeiten nach Veranstaltungsende sowie die vollständige Ausfuhr der
Exponate sind üblicherweise innerhalb von 1 Tag nach der Veranstaltung zu beenden. Diese
Zeiten können je nach Art der Veranstaltung fallweise verkürzt oder verlängert werden. Sollte
der termingerechte Abbau durch einen der Teilnehmer nicht erfolgen, ist der Veranstalter
berechtigt, die Güter auf Kosten und Risiko des Teilnehmers abräumen und einlagern zu
lassen.
Sollten bei Veranstaltungsschluss offene Forderungen gegenüber dem Teilnehmer
bestehen, ist der Veranstalter berechtigt, sofort vom Rückbehaltsrecht an jenen
Sachgütern Gebrauch zu machen, die vom Teilnehmer in den Teilnehmerstand
eingebracht wurden. In diesen Fällen ist der Veranstalter vom Teilnehmer vertraglich
ermächtigt, die zurückbehaltenen Sachgüter auf Rechnung und Risiko des Teilnehmers
27. Steuer- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für ausländische Teilnehmer, Zoll
Ausländische Teilnehmer unterliegen der österreichischen Umsatzsteuerpflicht und
benötigen eine österreichische Steuernummer. Alle während der Veranstaltung
getätigten Umsätze sind umgehend aufzuzeichnen (Strichliste etc.) und unterliegen der
Abgabenpflicht. Auskünfte erteilt hierzu das zuständige Finanzamt Graz-Stadt, Telefon
+43(0)316 881-538452 (-538594), E-Mail: Post.FA68-BV11@bmf.gv.at und Post.FA68-
BV12@bmf.gv.at.
Personen (Unternehmer und Dienstnehmer), die beim Auf- und Abbau tätig sind bzw.
Dienst am Teilnehmerstand verrichten, müssen ordnungsgemäß angemeldet werden.
Ausländische Teilnehmer müssen das Formblatt A1 sowohl für sämtliche Personen, die
am Auf- und Abbau mitwirken sowie am Teilnehmerstand Dienst versehen, mitführen.
Dieses Formblatt ist am ausländischen Firmensitz des Teilnehmers bei der zuständigen
Meldestelle der Sozialversicherung (meistens Krankenkasse) erhältlich. Sollte ein
ausländischer Teilnehmer Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich für die Zeit der
Veranstaltung beschäftigen, sind diese bei der jeweiligen Krankenkasse ordnungsgemäß
und rechtzeitig anzumelden.
Für die Verzollung von Warensendungen aus dem Ausland sowie die Abfertigung im
Zollvormerkverfahren ist nur die Veranstalterspedition „im vereinfachten Verfahren"
berechtigt. Für die Teilnehmer außerhalb der Europäischen Union sind besonders die
Zollabfertigungsvorschriften zu beachten.
Alle Teilnehmer haben die Verpflichtung, sich zu den oben genannten Themen
eigenständig zu informieren und die jeweils gültigen Gesetze und Bestimmungen zu
erfüllen. Der Veranstalter übernimmt in diesem Zusammenhang keine wie immer
geartete Haftung!
28. Vorführungen:
Grundsätzlich gilt hier die Hausordnung des Veranstaltungsortes. Hier angegebene
Richtlinien dienen zur ersten Orientierung. Der Veranstalter weißt aber darauf
ausdrücklich hin, dass die unter Punkt 28. angegebenen Richtlinien nicht der
Hausordnung des Veranstaltungsortes entsprechen müssen. Der Veranstalter hilft bei der
Umsetzung und Information, haftet aber nicht für die Einhaltung der Hausregeln.
Vorführungen von Maschinen aller Art sind mit der Teilnehmeranmeldung abzugeben
und anzusuchen, die vom Veranstalter dann mit dem Veranstaltungsort Verantwortlichen
geprüft werden. Der Teilnehmer erhält dazu dann eine schriftliche Stellungnahme mit
den Auflagen und Gegebenheiten.
Der Veranstalter kann Vorführungen auf gewisse Tageszeiten beschränken, aber auch
ohne Angabe von Gründen ablehnen. Vorführungen sind prinzipiell ohne Verwendung
von Mikrophonen durchzuführen. Sie haben in einer Lautstärke zu erfolgen, welche die
Standnachbarn nicht stört. Die Veranstaltungsleitung hat das Recht, zu laute
Vorführungen einzustellen.
Offenes Licht und Feuer, die Verwendung und Lagerung von feuergefährlichen, leicht
brennbaren, explosiven und zur Selbstentzündung neigenden Materialien sind in allen
Hallen und im Freigelände ausnahmslos verboten. In den Hallen und sonstigen
Ausstellungsobjekten sind außerdem Vorführungen mit brennbaren Farben, Lacken,
Lösungsmitteln, Gasen (insbesondere Flüssiggas), Mineralölprodukten sowie allen
anderen Brennstoffen ebenso ausdrücklich untersagt wie die Vorführung von
funkenziehenden Schneid-, Löt- und Schweißgeräten. Auch die Verwendung von
Einzelheizgeräten und Wärme -strahlern ist, sofern die Inbetriebnahme nicht zu
Vorführzwecken erfolgt, verboten.
Schausteller, Restaurationsbetriebe und sonstige Lebensmittelbetriebe bedürfen für die
Verwendung von mit Flüssiggas betriebenen Durchlauferhitzern, Herden und Grillern
sowie sonstigen Anlagen vor Inbetriebnahme der Zustimmung der örtlichen Feuerpolizei.
Für die Errichtung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen der
Flüssiggas- Verordnung BGBI. 139/71 sowie die technischen Richtlinien für die Errichtung,
den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, ÖVGW-GW-TR-Flüssiggas
(1968), in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. Weiters ist die Abgabe von
gasgefüllten Luftballons ausnahmslos verboten. Bei Ausstellung von
kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen in Hallen und sonstigen Objekten sind
eingebaute Starterbatterien zu entfernen oder abzuklemmen. Fest eingebaute
Flüssigtanks in Fahrzeugen müssen entleert sein. Alle Auto- und Mobilkräne sind, sofern
sie zur Vorführung oder zu Aufbauzwecken in ihrer Funktion als Hebezeuge auch nur
vorübergehend Verwendung finden, der erforderlichen Abnahmeprüfung nach § 93
ADSV zu unterziehen. Der Nachweis hierüber (Prüfbuch) ist auf Verlangen während der
Veranstaltungsdauer zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
29. Maschinenschutzvorrichtungen:
Es dürfen nur Maschinen ausgestellt und in Betrieb genommen werden, deren Schutzvorrichtungen den einschlägigen Bestimmungen und den in Österreich geltenden Gesetzen entsprechen.
30. Ordnungsmaßnahmen:
Dem Veranstalter steht im Veranstaltungsgelände und in allen Veranstaltungsräumen das Hausrecht zu. Generell gilt die Hausordnung des Veranstalters oder des jeweiligen Vermieters der Veranstaltungsräumlichkeiten in der jeweils gültigen Fassung.
31. Änderungen und Ergänzungen:
Die Veranstaltungsordnung kann dem Betriebserfordernis angepasst werden. Der Veranstalter trifft dazu die entsprechenden Verfügungen.
32. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Verbindlichkeiten ist Klagenfurt. Es
gilt ausschließlich österreichisches Recht. Maßgeblich ist ausschließlich der
deutschsprachige Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)/Kaiser Beteiligungs
GmbH.
33. Datenschutzerklärung:
Die Vertragsparteien haben die Datenschutzerklärung vor Vertragsabschluss vollinhaltlich gelesen und verstanden. Die Datenschutzerklärung stellt einen immanenten Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und ist jederzeit abrufbar unter https://www.kig.co.at/datenschutz/