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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB),
Kaiser & König Innovations GmbH
lehre4you.at
(Stand: April 2022)

1. Veranstalter:

Kaiser & König Innovations GmbH
Hauptstraße 40
A-9172 Köttmannsdorf
Telefon +43(0) 4220 26250
e-mail: office@kig.co.at
Internet: www.kig.co.at

2. Partner und Teilnehmer:

Die Teilnahme an den Veranstaltungen steht jeder juristischen oder Einzelperson aus Industrie, Gewerbe und Handel des In- und Auslandes mit allen werbe- und ausstellungsfähigen Waren und Dienstleistungen unter Rücksichtnahme auf den Charakter der jeweiligen Veranstaltung offen. In erster Linie werden aber Lehrlingsmessen in Hybrider, physischer und virtueller Form angeboten, sowie eine digitale Informationsplattform für die Lehre.
Die Teilnahmeberechtigung wird durch die rechtzeitige Übermittlung einer schriftlichen Anmeldung und den Nachweis der Ausübungsberechtigung erworben. Diese gilt jeweils nur für die besagte physische Veranstaltung und Veranstaltungsdauer (ist der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen) sowie für die Plattform lehre4you.at, ab dem 1. Tag des Messebeginns für 365 Tage. Die Anmeldung bzw. Einleitung des Konkurses oder Ausgleichsverfahrens eines Teilnehmers enthebt den Veranstalter sofort von jeglicher Verpflichtung aus der Zulassungsgenehmigung. Der Veranstalter kann auch bereits schriftlich bestätigte Teilnehmerstände widerrufen, ohne dass daraus für den Teilnehmer ein Schadenersatzanspruch entsteht. Auch bei mehrmaligen Teilnahmen an Veranstaltungen und Buchung eines oder mehrerer Stände physisch oder digital, erwirbt der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf künftige Teilnahme oder Platzzuweisungen.

3. Teilnahme:

Für die Teilnahme an einer Veranstaltung – physisch, virtuell oder hybrid - benötigt der Interessent eine Anmeldung, welche grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Dafür werden vom Veranstalter Anmeldeformulare in Druck- und Digitaler- Form zur Verfügung gestellt, welche auch zu verwenden sind. Um eine Anmeldung verarbeiten zu können, müssen alle geforderten Daten und Details genau ausgefüllt und angegeben werden. Für jeden Standplatz ob digital, physisch oder hybrid ist ein eigenes Anmeldeformular zu verwenden, das von einem Entscheidungsberechtigten einer teilnehmenden Firma oder Institution unterschrieben abgegeben wird. Der Veranstalter handelt im guten Glauben und prüft seinerseits nicht, ob die Unterschrift legitimiert ist. Die vollzogene schriftliche Anmeldung ist für den Teilnehmer bindend, schließt jedoch nicht das Recht auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes der jeweiligen Veranstaltung oder auf der Plattform mit ein.
Die Veranstaltung beginnt und endet zu den in den Anmeldeunterlagen angegebenen Zeitpunkt. Sollte aus irgendeinem Grund, der nicht im Verantwortungs- und Einflussbereich des Veranstalters liegen und den der Veranstalter nicht abwenden kann (dies wären beispielsweise, Seuchen, Pandemien, gesetzliche/behördliche Veranstaltungsbeschränkungen, gesetzliche/behördliche Veranstaltungsverbote, u. A.), der Termin verlegt oder verkürzt werden oder die Abhaltung der Veranstaltung überhaupt unterbleiben, so steht dem Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter aus diesem Grund keinerlei Anspruch auf Schadenersatz zu. Im Falle einer Terminverlegung aus einem solchen Grund, behält die Anmeldung des Teilnehmers für den neu festgesetzten Termin ihre Gültigkeit.
Der Veranstalter vergibt die Ausstellungsflächen physisch und digital nach dem Verfahren der permanenten Planung und Standzuteilung. Die ehest mögliche Anmeldung ist für den Teilnehmer die Basis einer gewünschten Platzzuteilung. Mit Abgabe der schriftlichen Anmeldung unterwirft sich der Teilnehmer der Kaiser Beteiligungs GmbH Veranstaltungsordnung, sowie der am Veranstaltungsort geltenden Hausordnung. Der Veranstalter bestätigt nach Maßgabe der Möglichkeiten die bereitstehende Fläche über eine Auftragsbestätigung.
Mit der Auftragsbestätigung des Veranstalters kommt der Teilnahme- oder Standvertrag zustande. Widerspricht der Teilnehmer nicht binnen 10 Tagen dieser Teilnahmebestätigung, gilt der Teilnahme- oder Standvertrag als geschlossen. Unbeschadet der bereits erfolgten Standbestätigung hat der Veranstalter bei Umgruppierung ganzer Branchen- oder Gewerbebereiche, unter Beibehaltung der bestätigten Standkategorie und -größe für den jeweiligen Teilnehmer, das Recht, auch schriftlich zugewiesene Plätze zu verlagern. Der Teilnehmer hat in diesem Fall kein Recht auf Stornierung und Schadenersatz.

4. Anmeldegebühr:

Der Veranstalter ist berechtigt, pro Anmeldung eine Anmeldegebühr zu verlangen. Die Höhe derselben richtet sich nach Art und Charakter der jeweiligen Veranstaltung und kann als Fixbetrag separat verrechnet werden (dies ist im Anmeldeformular dann extra ausgewiesen), oder ist fix wie meistens üblich im Platzmietenpreis eingerechnet.

5. Storno:

Bei jeder Stornierung einer Anmeldung fällt eine Stornogebühr an, und der Vertragspartner/Teilnehmer hat die Verpflichtung zur Bezahlung. Die Höhe der Stornogebühr hängt von der Höhe der Standmiete und dem Zeitpunkt der Stornierung ab.
Bei einer Stornierung unter 60 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 100 % der der festgesetzten Teilnahmegebühr. Zwischen 61 und 120 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 50 % der der festgesetzten Teilnahmegebühr. Alles was darüber liegt, also ab dem 121 Tag sind es generell 30%. Der Veranstalter ist in Fällen der teilweisen oder vollständigen Stornierung des Standplatzes durch den Teilnehmer sofort berechtigt, unbeschadet des Anspruchs auf die Einforderung der oben beschriebenen Stornogebühr, den ungenützten Platz anderweitig zu vermieten.
Hat der Teilnehmer seine Standplatzbestätigung erhalten, dagegen keinen Einspruch erhoben und bleibt der Veranstaltung fern, hat er neben der vollen Stornogebühr (100 %) auch alle zusätzlichen Kosten zu bezahlen, die dem Veranstalter durch Auf- und Abbau sowie sonstige Dekorationskosten der frei gebliebenen Fläche erwachsen.

6. Zulassung:

Über die Teilnahme und Zulassung zur Veranstaltung entscheidet der Veranstalter unter Ausschluss des Rechtsweges. Dem Veranstalter steht es frei, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Mitteilung dazu erfolgt schriftlich. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgüter, die seiner Ansicht nach nicht in den Rahmen der jeweiligen Veranstaltung passen – physisch wie auch digital -, auch nach Zulassen auf Kosten und Gefahr des Teilnehmers ohne Anerkennung eines Anspruches auf Schadenersatz zurückzuweisen und im Nichteinhaltungsfall die nicht zugelassenen Güter zu Lasten und Gefahr des Teilnehmers zu entfernen und einlagern zu lassen.
Am Stand dürfen nur angemeldete und vom Veranstalter als zulässig anerkannte Waren und Gerätschaften ausgestellt und gelagert werden. Hier ist ebenfalls die Hausordnung des Veranstaltungsortes zu beachten. Alle nicht zugelassenen Waren, Maschinen und der Gleichen, müssen um diese ausstellen/verwenden zu können, schriftlich vom Veranstalter genehmigt werden. Bei Nichteinhaltung wird der Teilnehmer/Ausstellungspartner von der Veranstaltung ausgeschlossen. Alle Kosten, die dadurch entstehen gehen zu Lasten dieses Teilnehmers.

7. Platzzuweisungen und Gebühren:

Als Ausstellungsplätze dienen Räumlichkeiten, die die Kaiser Beteiligungs GmbH dafür anmietet oder aufbaut sowie digital programmiert und umsetzt. Diese angeführten und genannten Objekte dienen als Veranstaltungsort bzw. als digitale Veranstaltungs- und Informationsoberfläche Die Einteilung erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten, jedoch im freien Ermessen des Veranstalters.
Der Veranstalter führt alle Veranstaltungen in angemieteten Räumlichkeiten oder Zelten durch. In Zelten gilt in jedem Fall die Hausordnung des Veranstalters. Der Veranstalter bemüht sich, Platzzusagen nach Anmeldungseingang durch schriftliche Stand- und Teilnahmebestätigung, ergänzt um den Lageplan und sonstige technische Informationen, so schnell wie möglich dem Teilnehmer mitzuteilen. Die Verrechnung der Teilnahmegebühren, einschließlich zu erwartender Nebenleistungen erfolgt unmittelbar nach dem Ablauf der Einspruchsfrist für die Auftragsbestätigung und ist sofort nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Dazu merken wir uns Ihren Zahlungseingang auf unserem Konto 14 Tage nach Rechnungsausstellung vor. Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen berechnet. Im Falle der Nichtbeachtung der 1.Mahnung fallen zusätzlich Mahnspesen an. Inkassokosten wie die Gebühren der Einbringung von Mahnklagen gehen zu Lasten des Teilnehmers und Ausstellers und werden ausdrücklich anerkannt. Als überwiesen und bezahlt gilt der Zahlungseingang bei der Kaiser Beteiligungs GmbH und nicht der Bankauftrag des Teilnehmers. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins berechtigt den Veranstalter bei voller Zahlungsverpflichtung des Teilnehmers, vom Vertrag zurückzutreten. Mit Einzahlung der vollständigen Platzgebühr erhält der Teilnehmer die gesamten Unterlagen inklusive Teilnehmerausweise. Mit diesen Teilnehmerausweisen ist der Teilnehmer berechtigt, das Veranstaltungsgelände zu betreten zu den angegebenen Auf- und Abbauzeiten sowie zur Veranstaltung selbst. Mit getätigter Anmeldung gilt als ausdrücklich vereinbart, dass auch durch eine mehrmalige Anmeldung des Teilnehmers bei aufeinander folgenden Veranstaltungen am gleichen Standort kein wie immer geartetes Bestandsverhältnis entsteht. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Belassung von Standbauteilen und Sachgütern am Ausstellungsplatz – für den Fall, dass vom Veranstalter keine Lagergebühr eingehoben wird – ausschließlich prekaristisch und gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wird.

8. Teilnahmegebühr, Zahlungsbedingungen:

Diese richtet sich nach der Veranstaltung sowie nach der Größe und Lage der zugeteilten physischen und digitalen Plätze, wobei jeder angefangene Quadratmeter voll in Rechnung gestellt wird. Genaue Preisangaben sind in den Anmeldeformularen der jeweiligen Veranstaltung enthalten. Der Teilnahmegebühr hinzugerechnet werden eventuelle Anmeldegebühren, die Mehrwertsteuer und ein Prozent Vertragsgebühr, berechnet von der Bruttosumme.
Gleichzeitig mit der Verrechnung der Teilnahmegebühr wird ein Betrag von etwa zehn Prozent der Nettoteilnahmegebühr als Vorausleistung (= Kaution) für die zu erwartenden Nebenleistungen (Eintragung im offiziellen Teilnehmerverzeichnis, Strom- und Wasserverbrauch, Kundeneinladungskarten, Schäden usw.) generell verrechnet. Dies erfolgt auch dann, wenn der Teilnehmer vermeintlich keinerlei solche Nebenleistungen beanspruchen wollte. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vollständige Teilnahmegebühr sowie die Garantiesumme wie unter Punkt 7 angeführt zu begleichen. Die Endabrechnung erfolgt unmittelbar nach der Veranstaltung, wobei allfällige Guthaben auf ein vom Teilnehmer bekannt zu gebendes Konto überwiesen werden bzw. Nachforderungen netto nach Rechnungserhalt zu bezahlen sind. Der Veranstalter behält sich vor, Anzahlungen einzufordern.

9. Vertragsgebühren:

Da Verträge mit Teilnehmern gebührenpflichtig sind, wird die Gebühr gemäß § 33 des Gebührengesetzes nach Tarifpost 5 als Vertragsgebühr in der Höhe von einem Prozent der Bruttoplatzmiete (einschließlich der Vorausleistung für erwartete Veranstalternebenleistungen) zusätzlich eingehoben und vom Veranstalter an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt.

10. Mitteilnehmer:

Eine teilweise oder gänzliche Untervermietung der zugewiesenen Standplätze ist seitens des Teilnehmers weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet. Die Aufnahme von Mitteilnehmer bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und Genehmigung durch den Veranstalter. Bei Zulassung durch den Veranstalter ist der Mitteilnehmer verpflichtet, im offiziellen Teilnehmer - und Warenverzeichnis Einschaltungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Diese Kosten sind vom Mitteilnehmer zu bezahlen, wie in Punkt 8 beschrieben.

11. Werbung:

Werbemittel der Teilnehmer dürfen nicht außerhalb der Standflächen angebracht werden. Flugzettel und Werbeschriften dürfen nur vom Stand aus verteilt werden. Die Werbung darf nicht aufdringlich oder störend sein und muss dem guten Geschmack entsprechen. Die Teilnehmer haben sich jeglicher politischen Propaganda zu enthalten (Beschluss des Ministerrates der Republik Österreich vom 12. September 1961). Jede Form der Bewerbung von Wahlen und/oder politischen Parteien ist am Veranstaltungsgelände ausnahmslos verboten. Lautsprecher oder tönende Geräte dürfen nur so betätigt werden, dass keine gegenseitige Störung der Standnachbarn eintritt. Den Anordnungen des Veranstalters aufgrund einer Beanstandung ist sofort Folge zu leisten.
Sollte der Teilnehmer zu Werbezwecken mechanische Musik, Videoclips, Filme usw. darbieten, hat er eine entsprechende Anmeldung und Begleichung der Gebühren bei der AKM (staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger, reg. Gen. m. b. H., Geschäftsstelle des jeweiligen Bundeslandes) vor Veranstaltungsbeginn vorzunehmen. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung gegenüber der AKM aus.

12. Haftung der Teilnehmer:

Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, den er selbst herbeiführt oder der von beauftragten Dritten verursacht wird. Der Teilnehmer, in dessen Bereich sich der Schadensfall ereignet, ist verpflichtet, den Veranstalter schad- und klaglos zu halten. Der Veranstalter übernimmt die Kosten einer allgemeinen Bewachung des Veranstaltungsgeländes.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung und Verantwortung für Beschädigungen, Entwendungen von Ausstellungsgegenständen, Kojenaufbauten sowie sonstige Schadensfälle während der gesamten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeit.
Der Veranstalter haftet nicht für Ereignisse, welche durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügungen und dergleichen verursacht werden. Für den Fall, dass durch solche Ereignisse eine Absage, Verlegung, Unterbrechung oder eine vorzeitige Schließung der Veranstaltung verursacht wird, hat der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz sowie Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr.

13. Versicherung:

Die Auf- und Abbauzeiten zu den jeweiligen Veranstaltungen zählen zu den Phasen großer Gefährdung für Ausstattungen und Veranstaltungsgüter durch Beschädigung bzw. Entwendung ungesicherter Fahrnisse. Der Veranstalter empfiehlt seinen Teilnehmern, Risikovorsorge für die in Punkt 12 genannten möglichen Schadensereignisse ebenso wie für Diebstahl und Feuer durch geeigneten Versicherungsabschluss zu treffen. Der Veranstalter bietet dazu in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Versicherungsgruppe bei zeitgerechter Anmeldung einen vereinfachten Versicherungsvertrags-Anmeldevorgang mit moderaten Prämien an.
Der Veranstalter übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung!

14. Veranstaltungs- Katalog:

Der Veranstalter gibt ein offizielles digitales Teilnehmerverzeichnis auf www.lehre4you.at/ „jeweiliges Bundesland“ je Veranstaltung heraus. Jeder Teilnehmer, aber auch jeder Mitteilnehmer ist verpflichtet im offiziellen Teilnehmerverzeichnis abgebildet zu werden und stimmt dem ausdrücklich zu. Gleichzeitig mit der Teilnahmeanmeldung erklärt sich der Teilnehmer auch damit einverstanden, dass seine offiziellen Firmendaten seitens des Veranstalters auch an Dritte weitergegeben werden dürfen, ohne dass daraus Verletzungen im Sinne des Datenschutzgesetzes geltend gemacht werden können. Sofern der Teil des Formblattes für das Teilnehmer- und Branchenverzeichnis nicht vollständig ausgefüllt übermittelt wird, bilden das Formblatt der Platzanmeldung und dessen darin enthaltene Angaben über den Firmenwortlaut und die zur Ausstellung beabsichtigten Waren und Branchengruppen die Grundlage für die Pflichteinschaltung im Teilnehmer- und Branchenverzeichnis.
Der Pflichteintrag im Teilnehmerverzeichnis umfasst den vollständigen Firmenwortlaut, die genaue Firmenanschrift, Ansprechpartner sowie Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Homepage sowie die Lehrberufe, in denen ausgebildet wird.
Für Druck- und Satzfehler, die durch unleserlich geschriebene Textangaben entstehen, trägt der Veranstalter keine Verantwortung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Haftung für die Textierung und Einreihung in eine bestimmte Rubrik. Aus technischen Gründen werden generell für Einschaltungen im Teilnehmer- und Branchenverzeichnis keine Korrekturabzüge versendet.

15. Verkaufsware - Exponate:

Bei den Veranstaltungen darf generell direkt verkauft werden, wobei der Teilnehmer selbst sicherzustellen hat, dass bis Veranstaltungsschluss das vollständige Sortiment gezeigt wird. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters angeboten werden. Alle im Verkauf tätigen Personen müssen, wenn sie Nahrungs- und Genussmittel verkaufen, längstens bis zur Kommissionierung vor Veranstaltungsbeginn im Besitz amtsgültiger Zeugnisse nach dem Bazillenausscheidergesetz sein. Alle Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes müssen eingehalten werden. Überdies ist der Alkoholausschank an Jugendliche unter 16 Jahren laut dem Jugendschutzgesetz verboten.
Alle Teilnehmer, in deren Betrieb Abfälle anfallen, haben für genügend große Abfallbehälter zu sorgen, die täglich entleert werden müssen. Küchenabfälle sind in dicht schließende Abfallbehälter zu geben. Für die Müllentsorgung sind die Teilnehmer selbst verantwortlich und haben den Veranstaltungsort sauber und Müll frei zu hinterlassen. Sollte der Veranstalter Müll entsorgen müssen geschieht dies auf Rechnung des jeweiligen Teilnehmers.

16. Preisauszeichnungen:

Unter Rücksichtnahme auf den Charakter der Veranstaltung ist auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu achten. Verpflichtung zur Preisauszeichnung besteht bei allen Waren, die im Einvernehmen mit dem Veranstalter an Besucher abgegeben werden. Den Anordnungen des Veranstalters ist unverzüglich Folge zu leisten. Wird diesen und allen anderen Anordnungen nicht Folge geleistet, kann der Veranstalter unter Ausschluss des Rechtsweges den Stand ohne Schadenersatzleistung schließen.

17. Handwerker, Lieferanten, Dienstleistungen:

Der Veranstalter verfügt über Vertragshandwerkersystem, das die örtlichen Bedingungen gut kennt und exklusiv für Veranstalter und Teilnehmer arbeitet. Für den Standaufbau können die Teilnehmer mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters eigene Hilfsdienste beiziehen.

18. Auf- und Abbauausweis:

Für jede Person, die in der Auf- und Abbauphase bei einem Teilnehmer beschäftigt ist, muss eine Auf-/Abbauausweis beim Veranstalter erworben werden. Durch diese Kartenausgabe werden alle auf dem Gelände arbeitenden Personen evident gehalten. Die Auf-/Abbaukarte berechtigt in der Auf- und Abbauphase zu beliebig oftmaligem Betreten des Geländes. Ohne dieser Auf- und Abbaukarte ist das Betreten des Geländes nicht möglich!

19. Standaufbau, Standprogrammierung:

Die Zuweisung des Standes erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Hallenplätze physisch wie digital werden, je nach Veranstaltung, meist einschließlich der erforderlichen Standbegrenzung vergeben. Die Kojentrennwände sind wie Verkaufsfolder angegeben im Platzmietenpreis enthalten, bei Freiflächen ohne Standbau nicht. Die Kojenwandhöhe beträgt generell 2,50 m. Sofern der Teilnehmer höher als 2,50 m bauen will, sind zum Anmeldezeitpunkt entsprechende Pläne, Fotos usw. zur Genehmigung vorzulegen. Nicht gestattet sind das Streichen, Benageln oder sonstige nachhaltige Veränderungen der Wände. Zusatzwände und Zusatzeinrichtungen für die gebuchten Stände sind möglich, werden aber separat verrechnet.
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Stand mit der Firmenaufschrift zu versehen. Der Teilnehmer haftet gegenüber dem Vertrags-Standbauunternehmen uneingeschränkt für Beschädigungen und den Verlust an den Kojengrundaufbauten ab offiziellem Beginn der Veranstaltungsaufbauzeit bis zur vollständigen Räumung seines Standes, weshalb sich der Abschluss einer entsprechenden Risikoversicherung empfiehlt. In Gängen und sonstigen Verkehrswegen dürfen weder Dekorationen, Werbeaufschriften usw. angebracht werden noch in diese hineinragen. Ebenso sind alle Verkehrsflächen ständig von Lagerungen freizuhalten. Werbeaufschriften, Leuchten und ähnliches dürfen die in allen Hallen verwendete Kojenwandhöhe von 2,50 Metern nicht überragen. Jede Veranstaltung besteht aus der Gemeinschaft der Teilnehmer/ Teilnehmer. Daher sollte sich auch jeder Teilnehmer darum bemühen, zum Image der Veranstaltung positiv beizutragen.
Die digitalen virtuellen Stände werden soweit von Ihnen zur Verfügung gestellt in Ihrem CI und Vorgaben aus dem zur Verfügung stehenden Auswahl- Pool programmiert. Sie erhalten von unserem technischen Partner „Fa. mediacreativ“ nach Anmeldung eine Auswahlliste inkl. aller technischen Vorgaben zugesendet. Sie sind verpflichtet diese umgehend zu beantworten und die nötigen Unterlagen zu übermitteln. Für zu spät oder nicht eingelangte Unterlagen zur Programmierung, wird der virtueller Stand nach dem Webauftritt des Teilnehmers gestaltet. Der Veranstalter und der technische Partner sind in diesem Falle Schad- und klaglos zu halten. Die Leistungen zu den virtuellen Ständen sind je nach Standgröße und Paket unterschiedlich in Ausführung und Gestaltungsmöglichkeiten. Details entnimmt der Teilnehmer hier den Verkaufsunterlagen. Unser technischer Partner „Fa. Mediacrativ“ wir den Teilnehmer umgehend schriftlich in der digitalen Umsetzung des Standes informieren, sollten zusätzliche Kosten anfallen, um die Wünsche des Teilnehmers umzusetzen. Wir als Veranstalter übernehmen hier keinerlei Haftung gegenüber dem Teilnehmer oder dem technischen Partner für Absprachen außerhalb unseres Vertrages und Angebotes. Die Verrechnung dazu erfolgt direkt über die Fa. Mediacrativ.
Der Veranstalter erwartet vom Teilnehmer, dass dieser, dem Charakter der Veranstaltung entsprechend, eine positive Darstellung seiner Leistungen als Einzelteilnehmer einbringt.

20. Beginn und Beendigung des Aufbaues:

Die Auf- und Abbauzeiten sind je Veranstaltung unterschiedlich. Die genauen oder abweichenden Auf- und Abbauzeiten erhalten sie nach Anmeldung und Auftragsbestätigung vom Veranstalter zugesendet. Diese sind ohne Ausnahmen einzuhalten. Sollte ein Teilnehmer diese nicht einhalten, wie auch die digitalen Unterlagen nicht zeitgerecht übermitteln, steht der Platz physisch und digital dem Veranstalter bei Vollberechnung an den säumigen Teilnehmer ohne Ansprüche auf Schadenersatz zur Verfügung.
Wird der Standauf- oder -abbau außerhalb der offiziellen Auf- und Abbauzeiten genehmigt, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten gesondert verrechnet. Vor Eröffnung der Veranstaltung erfolgt eine örtliche Besichtigung der von Teilnehmern belegten Freiflächen, Hallen und Veranstaltungskojen durch die hierzu berufenen Organe (Kommissionierung). Der Veranstalter behält sich vor, die festgestellten Mängel gegebenenfalls auf Kosten des betreffenden Teilnehmers beseitigen zu lassen. Verpackungsmaterial ist nach Gebrauch sogleich durch den Teilnehmer und auf seine Kosten zu entfernen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Verlassen des Platzes diesen im gleichen Zustand zu übergeben, wie er ihn übernommen hat.
Allfällige Wiederherstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Bei Verletzung der Veranstaltungsordnung steht dem Veranstalter das Recht zu, ohne Inanspruchnahme behördlicher Intervention, den Platz räumen zu lassen oder über denselben anderweitig zu verfügen.
x Der betreffende Teilnehmer hat kein Recht auf Erhebung einer Besitzstörungsklage oder auf Rückersatz der Teilnehmerkosten und dergleichen.
Allfällige Fahrnisse des Teilnehmers werden auf seine Kosten und Gefahr beim Veranstaltungsspediteur gelagert (Rückbehaltsrecht).
Der Veranstalter behält sich vor, für die Entsorgung von Müll bzw. die Beseitigung von Verunreinigungen (z. B. Rückstände von Klebebändern usw.) eine allfällige Gebühr zu verrechnen.

21. Installationen:

Der Bedarf von Licht- und Kraftstrom sowie Wasser sind diese rechtzeitig 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Veranstalter anzusuchen und anzumelden. Die Anschlussleitungen sind vom Verbraucher/Teilnehmer selbst auf eigene Kosten und nur durch die vom Veranstalter ermächtigten behördlich konzessionierten Firmen zu veranlassen. Eigenmächtiges Anschließen von Strom- und Wasserleitungen wird strafrechtlich verfolgt.
In den Teilnahmegebühren ist nur ein 220V Anschluss (Schuko Stecker) inklusive.

Elektrische Energie:

Der genaue Bedarf an elektrischer Energie für Licht- und Kraftanlagen muss generell mit eigenen Formularen, die den Anmeldeunterlagen beiliegen, bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung angemeldet werden.
Die elektrische Energie für den einzelnen Teilnehmer wird am technisch geeigneten Anschlusspunkt übergeben, das ist in der Regel das Hauptkabel bei der jeweiligen Koje. Die einzelnen Anschlüsse in den Kojen sind ausschließlich durch den Veranstaltungselektriker vorzunehmen. Die Kosten dafür sind vom Teilnehmer zu tragen. Die Ausführung der Elektroinstallationen und deren Betrieb müssen den jeweils gültigen SNT - bzw. TAEV- und den örtlichen EVU-Vorschriften sowie den Auflagen der Behörden und des Veranstalters entsprechen.

Aufstellen von Betriebsmitteln:

Leuchten und Scheinwerfer sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen und müssen von brennbaren Stoffen und Bauteilen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können. Dies gilt auch für alle elektrischen Einrichtungen mit Wärmeentwicklung wie z. B. Koch- und Bratgeräte, Transformatoren, Drosselspulen und dergleichen. Grundlage hierfür ist die Brandschutzverordnung.

Wasserinstallation:

Teilnehmer, die einen Wasseranschluss brauchen, haben zeitgerecht vor Veranstaltungsbeginn diesen schriftlich anzusuchen, mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Dazu sollte sich der Teilnehmer der Dienstleistungen des Vertragsinstallationsunternehmens des Veranstalters oder des Veranstaltungsortes bedienen. Alle anfallenden Kosten sind vom Teilnehmer zusätzlich zu bezahlen.

22. Öffnungszeiten:

Die Öffnungszeiten des Veranstaltungsgeländes sowohl in der Aufbauphase, während der Veranstaltung selbst und in der Abbauphase richten sich nach der jeweiligen Art der Veranstaltung. Detailangaben dazu erhält der Teilnehmer in Form von Teilnehmerinformationen rechtzeitig vor dem Aufbau- bzw. Veranstaltungsbeginn schriftlich. An Wochenenden und Feiertagen ist das Veranstaltungsgelände außerhalb der Veranstaltungen geschlossen. Sondergenehmigungen können vom Veranstalter aber vergeben werden.

23. Anlieferung der Ausstellungsgüter:

Alle für die Veranstaltung bestimmten Güter müssen spätestens am Tag vor Veranstaltungsbeginn am Teilnehmerstand aufgestellt sein und während der gesamten Veranstaltungszeit dort verbleiben. Ein Hubstapler kann zur Verfügung gestellt werden und wird gesondert vom Veranstalter verrechnet. Der Veranstalter selbst nimmt keine Sendungen in Empfang und haftet in keinem Fall für Verluste und unrichtige Zustellung. Während der Auf- und Abbauarbeiten sind die Verkehrswege innerhalb und außerhalb der Veranstaltungsräumlichkeiten/Hallen/Zelte freizuhalten. Insbesondere dürfen vor Ein- und Ausgängen von Hallen und sonstigen Objekten keine Kraftfahrzeuge wie auch Lagergüter längere Zeit abgestellt bleiben. Das Befahren von Hallen und sonstigen Ausstellungsobjekten ist aufgrund behördlicher und am Veranstaltungsort gegebenen Auflagen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Veranstalter fallweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Am letzten Aufbautag ist das Einfahren in Veranstaltungsobjekte mit Zubringerfahrzeugen ausnahmslos untersagt. Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen am Veranstaltungsgelände muss für Einsatzfahrzeuge in einer Mindestbreite von drei Metern gewährleistet sein. Kraftfahrzeuge und Ausstellungsgüter dürfen nur für die Zeit des Beund Entladens auf den jeweiligen Verkehrsfläche abgestellt werden. Nach dem Be- und Entladevorgang sind alle Kraftfahrzeuge, gleichgültig welcher Größe, unverzüglich aus dem Gelände zu entfernen. Ausnahmen je Veranstaltungsort sind beim Veranstalter zu erfragen.

24. Parkverbot im Veranstaltungsgelände:

Im Veranstaltungsgelände unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden ohne Verständigung des Eigentümers auf dessen Kosten entfernt. Für Beschädigungen an Fahrzeugen, die abgeschleppt werden mussten, haftet der Veranstalter nicht. In der Veranstaltungsaufbauzeit dürfen Pkw und Pkw-Kombifahrzeuge zu Be- und Entladezwecken höchstens zwei Stunden (Lkw maximal vier Stunden) im Veranstaltungsgelände verbleiben!
Vor Einfahrt kann eine Kaution, welche bei zeitgerechter Ausfahrt rückerstattet wird, vorgeschrieben werden.
Fallweise vom Parkverbot ausgenommen sind jene Flächen des Veranstaltungsgeländes, welche als reservierte Dauerparkplätze für einzelne Veranstaltungen gekennzeichnet sind. Im gesamten Veranstaltungsgelände gilt die allgemeine Straßenverkehrsordnung!

25. Zubringer- und Versorgungsfahrten:

Versorgungsfahrten während laufender Veranstaltung sind nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß durchzuführen, wobei diese Versorgungsfahrten in der Zeit zwischen 7.00 und 8.00 Uhr vormittags bzw. 17.00 und 19.00 Uhr nachmittags erledigt werden sollten. Auch zwingende Versorgungsfahrten, während der für Veranstaltungsbesucher geöffneten Zeiten können seitens des Veranstalters zu bestimmten Tageszeiten fallweise untersagt werden. Der Veranstalter behält sich vor, bei Einfahrt der Versorgungsfahrzeuge eine Kaution einzuheben, die bei rechtzeitigem Verlassen des Veranstaltungsgeländes wieder rückerstattet wird.

26. Abbau und Entfernen von Ausstellungsgütern:

Der Standabbau und das Ausführen von Exponaten vor Veranstaltungsschluss sind verboten. Die Räumungsarbeiten nach Veranstaltungsende sowie die vollständige Ausfuhr der Exponate sind üblicherweise innerhalb von 1 Tag nach der Veranstaltung zu beenden. Diese Zeiten können je nach Art der Veranstaltung fallweise verkürzt oder verlängert werden. Sollte der termingerechte Abbau durch einen der Teilnehmer nicht erfolgen, ist der Veranstalter berechtigt, die Güter auf Kosten und Risiko des Teilnehmers abräumen und einlagern zu lassen.
Sollten bei Veranstaltungsschluss offene Forderungen gegenüber dem Teilnehmer bestehen, ist der Veranstalter berechtigt, sofort vom Rückbehaltsrecht an jenen Sachgütern Gebrauch zu machen, die vom Teilnehmer in den Teilnehmerstand eingebracht wurden. In diesen Fällen ist der Veranstalter vom Teilnehmer vertraglich ermächtigt, die zurückbehaltenen Sachgüter auf Rechnung und Risiko des Teilnehmers

27. Steuer- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für ausländische Teilnehmer, Zoll

Ausländische Teilnehmer unterliegen der österreichischen Umsatzsteuerpflicht und benötigen eine österreichische Steuernummer. Alle während der Veranstaltung getätigten Umsätze sind umgehend aufzuzeichnen (Strichliste etc.) und unterliegen der Abgabenpflicht. Auskünfte erteilt hierzu das zuständige Finanzamt Graz-Stadt, Telefon +43(0)316 881-538452 (-538594), E-Mail: Post.FA68-BV11@bmf.gv.at und Post.FA68- BV12@bmf.gv.at.
Personen (Unternehmer und Dienstnehmer), die beim Auf- und Abbau tätig sind bzw. Dienst am Teilnehmerstand verrichten, müssen ordnungsgemäß angemeldet werden. Ausländische Teilnehmer müssen das Formblatt A1 sowohl für sämtliche Personen, die am Auf- und Abbau mitwirken sowie am Teilnehmerstand Dienst versehen, mitführen. Dieses Formblatt ist am ausländischen Firmensitz des Teilnehmers bei der zuständigen Meldestelle der Sozialversicherung (meistens Krankenkasse) erhältlich. Sollte ein ausländischer Teilnehmer Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich für die Zeit der Veranstaltung beschäftigen, sind diese bei der jeweiligen Krankenkasse ordnungsgemäß und rechtzeitig anzumelden.
Für die Verzollung von Warensendungen aus dem Ausland sowie die Abfertigung im Zollvormerkverfahren ist nur die Veranstalterspedition „im vereinfachten Verfahren" berechtigt. Für die Teilnehmer außerhalb der Europäischen Union sind besonders die Zollabfertigungsvorschriften zu beachten.
Alle Teilnehmer haben die Verpflichtung, sich zu den oben genannten Themen eigenständig zu informieren und die jeweils gültigen Gesetze und Bestimmungen zu erfüllen. Der Veranstalter übernimmt in diesem Zusammenhang keine wie immer geartete Haftung!

28. Vorführungen:

Grundsätzlich gilt hier die Hausordnung des Veranstaltungsortes. Hier angegebene Richtlinien dienen zur ersten Orientierung. Der Veranstalter weißt aber darauf ausdrücklich hin, dass die unter Punkt 28. angegebenen Richtlinien nicht der Hausordnung des Veranstaltungsortes entsprechen müssen. Der Veranstalter hilft bei der Umsetzung und Information, haftet aber nicht für die Einhaltung der Hausregeln. Vorführungen von Maschinen aller Art sind mit der Teilnehmeranmeldung abzugeben und anzusuchen, die vom Veranstalter dann mit dem Veranstaltungsort Verantwortlichen geprüft werden. Der Teilnehmer erhält dazu dann eine schriftliche Stellungnahme mit den Auflagen und Gegebenheiten.
Der Veranstalter kann Vorführungen auf gewisse Tageszeiten beschränken, aber auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Vorführungen sind prinzipiell ohne Verwendung von Mikrophonen durchzuführen. Sie haben in einer Lautstärke zu erfolgen, welche die Standnachbarn nicht stört. Die Veranstaltungsleitung hat das Recht, zu laute Vorführungen einzustellen.
Offenes Licht und Feuer, die Verwendung und Lagerung von feuergefährlichen, leicht brennbaren, explosiven und zur Selbstentzündung neigenden Materialien sind in allen Hallen und im Freigelände ausnahmslos verboten. In den Hallen und sonstigen Ausstellungsobjekten sind außerdem Vorführungen mit brennbaren Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Gasen (insbesondere Flüssiggas), Mineralölprodukten sowie allen anderen Brennstoffen ebenso ausdrücklich untersagt wie die Vorführung von funkenziehenden Schneid-, Löt- und Schweißgeräten. Auch die Verwendung von Einzelheizgeräten und Wärme -strahlern ist, sofern die Inbetriebnahme nicht zu Vorführzwecken erfolgt, verboten.
Schausteller, Restaurationsbetriebe und sonstige Lebensmittelbetriebe bedürfen für die Verwendung von mit Flüssiggas betriebenen Durchlauferhitzern, Herden und Grillern sowie sonstigen Anlagen vor Inbetriebnahme der Zustimmung der örtlichen Feuerpolizei. Für die Errichtung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen der Flüssiggas- Verordnung BGBI. 139/71 sowie die technischen Richtlinien für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, ÖVGW-GW-TR-Flüssiggas (1968), in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. Weiters ist die Abgabe von gasgefüllten Luftballons ausnahmslos verboten. Bei Ausstellung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen in Hallen und sonstigen Objekten sind eingebaute Starterbatterien zu entfernen oder abzuklemmen. Fest eingebaute Flüssigtanks in Fahrzeugen müssen entleert sein. Alle Auto- und Mobilkräne sind, sofern sie zur Vorführung oder zu Aufbauzwecken in ihrer Funktion als Hebezeuge auch nur vorübergehend Verwendung finden, der erforderlichen Abnahmeprüfung nach § 93 ADSV zu unterziehen. Der Nachweis hierüber (Prüfbuch) ist auf Verlangen während der Veranstaltungsdauer zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

29. Maschinenschutzvorrichtungen:

Es dürfen nur Maschinen ausgestellt und in Betrieb genommen werden, deren Schutzvorrichtungen den einschlägigen Bestimmungen und den in Österreich geltenden Gesetzen entsprechen.

30. Ordnungsmaßnahmen:

Dem Veranstalter steht im Veranstaltungsgelände und in allen Veranstaltungsräumen das Hausrecht zu. Generell gilt die Hausordnung des Veranstalters oder des jeweiligen Vermieters der Veranstaltungsräumlichkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

31. Änderungen und Ergänzungen:

Die Veranstaltungsordnung kann dem Betriebserfordernis angepasst werden. Der Veranstalter trifft dazu die entsprechenden Verfügungen.

32. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Verbindlichkeiten ist Klagenfurt. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Maßgeblich ist ausschließlich der deutschsprachige Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)/Kaiser Beteiligungs GmbH.

33. Datenschutzerklärung:

Die Vertragsparteien haben die Datenschutzerklärung vor Vertragsabschluss vollinhaltlich gelesen und verstanden. Die Datenschutzerklärung stellt einen immanenten Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und ist jederzeit abrufbar unter https://www.kig.co.at/datenschutz/